In der Schule ist die Chancengleichheit wichtig. Für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder, auch für solche mit Diabetes Typ 1, besteht der sogenannte Nachteilsausgleich. Was braucht es, um ihn zu erhalten?

Text: Pascale Gmür / Foto: Shutterstock

«Noam soll die gleichen Rechte wie alle andern erhalten, um sein Leistungspotenzial auszuschöpfen und die Lernziele zu erreichen», betont Rahel Buess. Sie ist Mutter von drei Kindern und Fachlehrerin für Textiles Gestalten an einer Primarschule. Noam, ihr jüngstes Kind, hat seit seinem dritten Lebensjahr Diabetes Typ 1, ist heute zwölf und in der sechsten Klasse. «Bevor er in die Schule eintrat, wollte ich herausfinden, ob Noam während des Unterrichts eine Form der Unterstützung erhalten könnte. Ähnlich wie sie beispielsweise für Kinder besteht, die Legasthenie oder eine andere Beeinträchtigung haben. Ich wollte verhindern, dass sich der Diabetes auf die Schulnoten negativ auswirkt. Wir wissen, dass Kinder mit Diabetes nicht schlechtere Schulleistungen erbringen als andere Kinder. Aber Hypo- und Hyperglykämien können sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken.»

Rahel Buess las einen Artikel zum Thema «Nachteilsausgleich in der Schule» und stellte fest, dass als Kriterien für diesen Anspruch sowohl Legasthenie, Dyskalkulie, körperliche Beeinträchtigungen und chronische Krankheiten aufgeführt waren. «Diabetes ist eine chronische Krankheit, also muss doch auch hier ein Nachteilsausgleich möglich sein», war Rahel Buess überzeugt (siehe auch Info-Box auf Seite 22). Um herauszufinden, wie sie vorgehen musste, um den Nachteilsausgleich für Noam zu erwirken, rief Rahel Buess bei verschiedenen Stellen im kantonalen Erziehungsdepartement an und erhielt schliesslich Unterstützung vom Schulpsychologischen Dienst, indem vor Schuleintritt ein runder Tisch einberufen wurde: mit der Schulpsychologin, der Schulleiterin und den Eltern. Auch die Kindergärtnerin nahm teil, da sie Noam schon kannte und bestätigte, dass er sich bei Unterzuckerungen nicht gut konzentrieren kann.

Die Gespräche aller Beteiligten sind immer wichtig, da nur so Wissen, Erfahrungen und Sichtweisen unmittelbar ausgetauscht werden können. Die wichtigste Voraussetzung für die rechtliche Bewilligung des Nachteilsausgleichs durch die kantonale Schulbehörde ist das ärztliche Attest, ausgestellt von der behandelnden Diabetologin oder dem Diabetologen. Im periodisch aktualisierten Attest soll festgehalten sein, was das Kind während des Unterrichts für den Diabetes tun können muss, zum Beispiel:

«Die Behandlung umfasst mehrmals tägliche Insulininjektionen oder Insulinapplikationen über ein kontinuierliches Pumpensystem. Auch bei guter Einstellung kann es jederzeit zu Abweichungen im Sinne einer Unteroder Überzuckerung kommen. Diese Situationen sollten frühzeitig erkannt und korrigiert werden. Das Kind mit Diabetes sollte also jederzeit Gelegenheit haben, den Blutzucker zu messen und wenn nötig, etwas zu essen oder zu trinken.»

Das Attest beinhaltet zudem, was für die Bewertung der Leistungen zu berücksichtigen ist. Für Noam wurde Ende des fünften Schuljahres folgendes festgehalten:

«Für Prüfungssituationen empfehlen wir eine Blutzuckerkontrolle 30 Min. vor Beginn der Prüfung. Eine Unterzuckerung (<4 mmol/l) kann dann noch korrigiert werden. Ev. ist es auch nötig, bei einem Blutzucker von <5 mmol/l 10g Traubenzucker einzunehmen, damit der Blutzucker während der Prüfung nicht absinkt. – Bei einer Hypoglykämie unmittelbar vor oder während einer Prüfung muss das Kind die Möglichkeit haben, etwas zu essen oder zu trinken. Die Prüfung kann erst weitergeschrieben werden, wenn sich der Blutzucker erholt hat. Allenfalls ist eine Anpassung der Prüfungsdauer notwendig.»

Seit der fünften Klasse notiert Noam selbst den Blutzuckerwert zu Beginn der Prüfung, davor tat dies seine Lehrerin. Ist der Wert zu tief, darf er mit der Prüfung später beginnen oder sie verschieben. Es geht keineswegs darum, ihn von einer Prüfung zu dispensieren, sondern nur um kleine Anpassungen der Bedingungen. Gesetzlich ist geregelt, dass der Nachteilsausgleich oder das ärztliche Attest nicht im Zeugnis erwähnt werden darf. Das war für Eltern und Kind beim Gedanken an den Antrag mitentscheidend. Genauso wie das Ziel, dass sich der Diabetes nicht auf die Noten auswirken soll.

 

 

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Antrag auf Nachteilsausgleich frühzeitig stellen

Text: Caroline Brugger

Im Schul- und Ausbildungswesen spielt die Chancengleichheit eine entscheidende Rolle. Der sogenannte Nachteilsausgleich ist ein Instrument, um die Chancengleichheit von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern zu gewährleisten. Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich lässt sich aus der Bundesverfassung ableiten. Der Umfang der nachteilsausgleichenden Massnahmen ist jedoch weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht klar geregelt. Kantonale Leitlinien geben hier nur Richtwerte und regeln das Verfahren.

«Die betroffenen Schülerinnen und Schüler verfügen über die wichtigsten Fähigkeiten, Kenntnisse und schulischen Anforderungen für den Unterricht, die Ausbildung oder Prüfung. Der Nachteilsausgleich ist keine Lernzielherabsetzung oder Einschränkung des Schulstoffes, sondern eine formale Anpassung des Unterrichtsmodus oder Prüfungsablaufs. Typische Beispiele für nachteilsausgleichende Massnahmen sind die Verlängerung von Prüfungszeiten, mehr Pausen während des Unterrichts … die Benutzung von Hilfsmitteln wie … Blutzuckermessgeräte oder die Erlaubnis, Nahrung zu sich zu nehmen.» 1

Kinder mit einem Diabetes Typ 1 haben Anspruch auf Nachteilsausgleich. Er lässt sich unterteilen in Massnahmen während der Schulzeit und während der Prüfung. Absolut zwingend ist, dass ein Kind mit einem Diabetes jederzeit die Möglichkeit haben muss, seinen Blutzucker zu messen und zu korrigieren, unabhängig von der Situation (Prüfung, Sport, normaler Unterricht), in der es sich befindet.

Was die weiterführenden Massnahmen im Bereich der Prüfungsmodalitäten anbelangt, sind betroffene Eltern unterschiedlicher Meinung. Verfolgt man Internetforen, hört man auch eher kritische Stimmen: Diabetische Kinder sollen möglichst lernen, ihren Alltag «ohne Erleichterung» zu bestreiten. Eine generelle Empfehlung, ob ein Nachteilsausgleich betreffend Prüfungen beantragt werden soll oder nicht, kann nicht gegeben werden, sondern hängt vom einzelnen Kind ab. Bei Prüfungen, die einen wegweisenden Entscheid betreffen, ist es vermutlich ratsam, den Nachteilsausgleich zu beantragen (Matura, Aufnahmeprüfungen).

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, ein halbes Jahr vor Schulbeginn, und sprechen Sie sich mit der Ärztin, dem Arzt Ihres Kindes ab. Meist benötigen Sie ein ärztliches Attest. Kontrollieren Sie vor der Prüfung die Geräte, insbesondere, ob die Zeiten richtig eingestellt sind und die Blutzuckerverläufe gut dokumentiert werden. Gehen Sie in jedem Fall vor der Prüfung den Ablauf mit Ihrem Kind durch, damit es weiss, wie es sich verhalten soll. Wichtig: Eine Entgleisung des Blutzuckers muss möglichst während der Prüfung gemeldet werden, sicher aber spätestens kurz nach Ende der Prüfung. Eine erst nach der Bekanntgabe der Resultate gemeldete Unregelmässigkeit wird nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn diese gut dokumentiert und ärztlich bestätigt ist.

Einige Kantone publizieren auf der Website der Schulbehörden nicht nur Merkblätter zum Nachteilsausgleich, sondern auch Formulare für das ärztliche Attest und den Antrag an die Behörde. Erkundigen Sie sich auch bei Swiss Diabetes Kids oder diabetesschweiz nach allfälligen Vorlagen für einen Nachteilsausgleich und für das ärztliche Attest.

 

1 GÄCHTER/FILIPPO, Typ-1-Diabetes in Kindergarten und Schule, Rechtsgutachten zuhanden Swiss Diabetes Kids (SDK), 2019, Seite 3.

AutorIn: 1. Teil: Pascale Gmür / 2. Teil: Caroline Brugger